Ein Aufsatz von Dr. Alexander Weinbeer im AnwBl 2020, 26 ff. schreckte die Anwaltschaft auf und es entstand der Eindruck, dass Rechtsschutzversicherer nun verstärkt Anwälte erfolgreich in Regress nehmen könnten, wenn diese versicherte Rechtsstreite verlieren. Der Aufsatz setzt sich aber sehr differenziert mit einigen obergerichtlichen Urteilen zugunsten der Versicherer auseinander. „A gmahde Wiesn“ sind solche Regressverfahren aus Rechtsschutzsicht jedenfalls nicht.


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Dr. Jannis Konstas – Justiziar der Deutschen Anwaltshotline AG
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Weinbeer weist darauf hin, dass Mitverschulden nach § 254 BGB eingewandt werden kann, wenn der Rechtsschutzversicherer die Möglichkeit der Erfolgsaussichtenprüfung (§ 128 VVG) nicht wahrnimmt.

Nicht nur zu Begegnung dieses Einwandes, sondern weil die Erfolgsaussichtenprüfung ein scharfes Schwert zur Reduzierung der Schadenaufwendungen gerade in Massenverfahren ist, sollte darauf nicht verzichtet werden.

Worst-Case aus Sicht der Anwälte:

• OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2016 (Az I-9 U 102/14): Sieht eine Obliegenheitsverletzung des VN schon darin, einen Schadenfall zu melden und um Deckungsschutz zu bitten, wenn er von den mangelnden Erfolgsaussichten Kenntnis hat.

• OLG Hamburg Urteil vom 27.09.2018 (Az. 1 U 2/18): Sieht einen Anscheinsbeweis dafür, dass ein VN nicht um Deckung nachsucht, wenn ein Anwalt von einer Klageerhebung abrät.