Adam Riese, eine Rechtsschutz-Tochtermarke der Württembergischen Versicherung, ist für seine Telefon-Meldeklausel von der Verbraucherzentrale Hamburg abgemahnt worden und hat die entsprechende Klausel aus den ARB entfernt.
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Johannes Goth – Vorstand DAHAG Rechtsservices AG
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Dies ist bedauerlich, da „Melde-Tarife“ eine der schärfsten Waffen gegen das Claimsfishing in zukünftigen Produktgenerationen sein können. In der Praxis scheint sich die Meldeverpflichtung auch ausgezeichnet bewährt zu haben.
Was mahnt die Verbraucherzentrale ab?
Interessant ist im vorliegenden Fall, dass die Verbraucherzentrale nicht die Meldeverpflichtung an sich und die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit der RSV bei Verstoß gegen die Meldeverpflichtung angegriffen hat – sondern nur die fehlende Möglichkeit der Beweisführung bei einer telefonischen Schadenmeldung.
Das grundlegende Prinzip der Meldepflicht scheint also der Verbraucherzentrale gar keine Bauchschmerzen zu bereiten.
Wie löst man das Problem?
Die fehlende Beweisbarkeit eines Telefonats lässt sich dagegen leicht heilen: Man könnte die ARB modifizieren und dem VN eine Meldebestätigung per E-Mail innerhalb von 2 Stunden zusagen.
Oder man sendet aus dem Telefonat live eine SMS an das Handy des Kunden und fragt: „Haben Sie die SMS mit der Bestätigung schon erhalten?“.
Eine andere, digitale Möglichkeit wäre, dem VN anzubieten, eine einfache Schadenmelde-App zu installieren, über die er die Schadenmeldung absetzen kann. Da der VN in diesem Fall in der App registriert ist, kann er eine erfolgte Schadenmeldung im Anschluss direkt über die App nachweisen.
Fazit
Das scharfe Schwert „Melde-Tarif“ ist damit keineswegs zerbrochen. Richtig konstruiert ist eine Meldepflicht sowohl telefonisch als auch online weiterhin möglich, wenn die Nachweisbarkeit berücksichtigt wird. Am unkompliziertesten kann diese über eine einfache Schadenmelde-App erfolgen.