Mit Urteil vom 9.9.2021 hat der BGH (Az. I ZR 113/20) entschieden, dass Rechtsgeneratoren keine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG darstellen. Damit sehen wir die interne Ansicht der DAHAG bestätigt, die dies bereits seit Längerem durch interne Gutachten geprüft hatte.


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Dr. Jannis Konstas – Justiziar der DAHAG Rechtsservices AG
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Was bedeutet dieses Urteil für die RSV Branche?

Rechtsgeneratoren, die auf festen Entscheidungsbäumen basieren, können nun von den RSV selbst in beliebigem Umfang offensiv eingesetzt werden. Entweder als Eigenentwicklung oder durch den gebrandeten Einsatz von Online-Rechtsassistenten von Dienstleistern wie der DAHAG.

Besonderheit der DAHAG Generatoren sind dabei die Verknüpfung der digitalen Systeme mit der bedarfsweisen Ergänzung von anwaltlicher Beratung bei Sonderfragen sowie die Einbindung der Generatoren in bestehende Steuerungsketten.

Aktuell kann die DAHAG folgende Online-Rechtsgeneratoren zur Verfügung stellen:

  • Vorsorge Services (inkl. Registrierung und Telefonberatung bei Bedarf)
    • Patientenverfügung
    • Betreuungsverfügung
    • Vorsorgevollmacht
    • Unternehmervollmacht
    • Sorgerechtsverfügung
    • Haustierverfügung
    • Testament
    • Digitaler Nachlass
  • Bußgeld-Checker (inkl. Steuerung in ZMB)
  • Reisemängel-Service (Vor-Ort-Behebung, Mängel-Dokumentation, Forderungserstellung)
  • Anti-Abmahn-Abzocke (Prüfung und Abwehrschreiben)
  • Anti-Inkasso-Abzocke (Prüfung und Abwehrschreiben)

Bei Eigenentwicklungen ist neben dem Initialaufwand an Zeit und Budget auch der fortlaufende Aufwand für die technische Pflege und die juristische Aktualität sowie für einen umfangreichen Datenschutz zu kalkulieren. Zudem haftet der Betreiber für eventuelle technische oder juristische Fehler und muss diese entsprechend absichern.

Die Einbindung von erprobten externen Generatoren im Look&Feel des eigenen Unternehmens ist quasi „über Nacht“ möglich. In der einfachsten Form kann das per Link mit einem kleinen Text und einem passenden Symbolbild geschmückt erfolgen. Den VN steht der Service dann sofort zur Verfügung. Am Beispiel der VGH sieht man, wie einfach die digitalen Module eingebunden werden können.

Übersicht: Digitale Services der VGH

Die Kunden (und auch der Vertrieb) suchen und fordern heute verstärkt digitale Lösungen für Rechtsprobleme. Das ist effektiv und günstig – und ermöglicht dem Rechtsschutzversicherer die erwünschte Rolle des modernen „Problemlösers“ zu verkörpern. Dank der Entscheidung des BGH darf er diese Rolle im Rahmen der Rechtsgeneratoren nun auch endlich voll ausspielen!