Seit Jahren ploppen in der RSV-Branche immer wieder mal Diskussionen zu Modellen der Kleinschadenregulierung oder auch zu Deckungsvergleichen auf. Während Ersteres meist schnell mit dem Argument „Knöllchen zahlen ist verboten“ abgetan wird, setzt der Deckungsvergleich einen Dissens bei der Beurteilung der Eintrittspflicht voraus.
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Johannes Goth – Vorstand DAHAG Rechtsservices AG
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Die Deckungsabfindung – manchmal auch unter Prozesskostenablöse oder „Abandon“ verschlagwortet – setzt jedoch beim unstreitig gedeckten Schadenfall an, z.B. bei einer misslungenen Reparatur eines alten Autos, beim Streit um die Mietkaution wegen angeblich zu schlechten Streichens der Wände oder bei einer geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung. Oder auch bei einem (gedeckten) Abgas-Fall samt drohenden Gutachter-Kosten.
Es wäre in vielen, ja sogar in sehr, sehr vielen Schadenmeldungen hilfreich, wenn der Versicherer dem VN ein Abfindungs-Angebot für dessen Verzicht auf seine ihm zustehende Deckung machen könnte. Denn den meisten Versicherungsnehmern geht es nicht in erster Linie um ihr Recht, sondern um ihre vermeintliche Forderung – also um Geld! Im Beispiel des Reparatur-Falles will der VN die 500 Euro seiner Werkstattrechnung zurück, weil der Motor kurz darauf wieder zu ruckeln angefangen hat. Die gerichtliche Klärung samt Gutachter würde Tausende Euro kosten – bei unklarem Ausgang. Meist enden Fälle dieser Art in einem Vergleich. Traurig für den VN, teuer für die RSV. Die RSV könnte dem VN hier im Zuge der Deckungsprüfung einen Abfindungsbetrag von z.B. 300 oder 500 Euro anbieten, wenn er auf seine Deckung verzichtet. Nimmt der VN die Abfindung an, zählt der Vorgang als regulierter Schaden und kann sofort geschlossen werden. VN glücklich – Rechtsschutz glücklich!
Zudem könnte mit der Deckungsabfindung endlich den Claimsfishern ein mächtiges Werkzeug entgegengesetzt werden. Denn die RSV könnte auch solchen VN ein Abfindungsangebot unterbreiten, deren Schaden bereits über einen Anwalt gemeldet wird.
Das Potential eines solchen auf nahezu jeden Schadenfall anwendbaren Werkzeugs wäre gar nicht hoch genug einzuschätzen!
Leider ist diese Form der Deckungsabfindung in den ARB und auch im Versicherungsrecht so nicht explizit geregelt. Aber: Sie widerspricht nicht dem Versicherungsgedanken, sondern würde sogar die Versichertengemeinschaft entlasten. Denn die Abfindung trägt zur Schadenminderung bei.
Die DAHAG lässt daher aktuell die „BaFin-feste“ Zulässigkeit der Deckungsabfindung für Bestandsverträge durch ein umfassendes Rechtsgutachten von Prof. Dr. Christian Armbrüster prüfen, welches noch vor Ostern vorliegen sollte. Seine erste vertiefte Vorprüfung hat ergeben, dass jedenfalls keine grundsätzlichen rechtlichen Einschränkungen des Konzepts gefunden wurden.
Im Falle der Zulässigkeit der Deckungsabfindung wird die DAHAG Dienstleistungen zu Eignungsprüfung, Berechnung, Verhandlungs-Dialog und zur organisatorischen, digitalen Durchführung von Deckungsabfindungen anbieten. Wir sind gespannt auf das Gutachten – Fortsetzung folgt alsbald…