Die DAHAG hat sich bemüht, eine Veröffentlichung der Kerngedanken des durch die DAHAG beauftragten Rechtsgutachtens von Prof. Dr. Armbrüster in einer renommierten Fachzeitschrift zu erreichen. Durch eine Veröffentlichung soll dem vielversprechenden Instrument der Deckungsabfindung Publizität gewährt und damit auch dessen Rechtssicherheit gefördert werden. Im Oktober 2022 ist der Beitrag zur „Deckungsabfindung in der Rechtsschutzversicherung“ von Prof. Dr. Armbrüster nun in der Fachzeitschrift VersR (1197-1208) erschienen.


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Tanja Engel  – Leitung Anwalts- und Fallbetreuung
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Gutachten und Beitrag kommen zu dem eindeutigen Ergebnis, dass das Instrument der Deckungsabfindung unter Einhaltung gewisser „Spielregeln“ zulässig ist – auch bei Owi-Sachen.

RSVs könnten daher in geeigneten Fällen ihren VN Angebote einer Deckungsabfindung unterbreiten. Besonders interessant erscheint die Option bei Schadenmeldungen, die durch einen vom VN ausgewählten Rechtsanwalt erfolgen, da diese Fälle der Schadensteuerung nicht zugänglich sind.

Allerdings ist der konkrete Ablauf-Prozess in der Praxis noch kaum erprobt und nicht ohne Aufwand, da sowohl dem VN als auch dem Anwalt das Angebot vorgelegt werden muss. Dabei müssen in der Regel Rückfragen beantwortet werden, die Entschädigung des Anwalts muss geklärt und bedarfsweise „verhandelt“ werden und die Einverständniserklärung muss in rechtssicherer Form eingeholt werden. Trifft diese nicht ein, müssen Reminder erfolgen.

Die DAHAG bereitet derzeit ein Testfeld vor, in dem rund 100 Deckungsabfindungs-Angebote durch die DAHAG im Auftrag einer RSV durchgeführt werden sollen. Dabei werden verschiedene Workflows getestet und anschließend bewertet:

  • Was klappt besser? Telefonische Ansprache oder schriftliche Ansprache? Oder schriftliche Ansprache mit proaktivem Folgetelefonat?
  • Wie hoch muss die „Entschädigung“ des Anwalts bei Owi-Sachen gesetzt werden? Wie reagieren Anwälte auf die unterschiedlichen Angebote?
  • Was ist die wirtschaftlich beste Strategie für RSVs? Hohe Anwaltsentschädigung bei hoher Annahmequote oder mittlere Annahmequote bei niedrigerer Anwaltsentschädigung?
  • An wen sollte man die Abfindung/Entschädigung überweisen? An den Anwalt, den VN oder einen jeweiligen Teilbetrag je an VN und Anwalt?

Nach der Klärung der Zulässigkeit durch Prof. Dr. Armbrüster geht die Deckungsabfindung damit noch 2022 in die praktische Anwendungsphase. Das Institut der Deckungsabfindung kann für Rechtsschutz enormes Potential entfalten, allerdings eventuell auch zu kritischen Rückmeldungen aus der Anwaltschaft führen. Hier kann jedoch nun auf den Fachbeitrag in der VersR verwiesen werden.

Wir werden unsere RSV-Partner bei der Etablierung der Deckungsabfindung unterstützen und weiterhin auf dem Laufenden halten.

Kategorien: Rechtsschutz