Der BGH hat am 20.03.2018 (Az. XI ZR 309/16) auf die Klage eines Verbraucherschutzverbandes entschieden, dass die folgende Klausel unwirksam ist:
Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung
(1) Aufrechnung durch den Kunden
Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als
seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Das Landgericht Ravensburg ist der Auffassung, dass dann auch die Widerrufsbelehrung unwirksam ist, weil sie die Ausübung des Widerrufsrechts unzulässig erschwere. Diese Rechtsauffassung hätte zur Konsequenz, dass der Widerruf der Darlehensverträge, die nach dem 11.06.2010 geschlossen wurden, erleichtert wird, denn diese Klausel dürfte sich in fast jedem Darlehensvertrag finden.
Unabhängig von dieser Entscheidung hat der Widerrufsjoker, wie zu erwarten, das Musterfeststellungsverfahren erreicht. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. hat nach eigener Mitteilung wegen nicht ordnungsgemäßer Widerrufsinformationen Musterfeststellungsklagen gegen die Volkswagen-Bank-GmbH und die Mercedes-Benz Bank AG erhoben.
Die entscheidende Passage aus dem Urteil des LG Ravensburg vom 21.09.2018 (Az. 2 O 21/18) im Wortlaut:
Die Widerrufsinformation ist aber auch deshalb nicht ordnungsgemäß, weil die Beklagte durch ihre AGB-Regelung in Ziff. 11 die Ausübung des Widerrufsrechts unzulässig erschwert hat. Durch diese unwirksame AGB-Klausel (vgl. Urteil des BGH vom 20.03.2018 – XI ZR 309/16 – juris Rn. 19) entsteht bei einem Darlehensnehmer der unzutreffende Eindruck, dass er nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen kann, so dass er nicht die Möglichkeit hätte, mit seinen sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis nach einem Widerruf ergebenden Forderungen gegenüber den Forderungen der Beklagten aus dem Rückabwicklungsverhältnis aufzurechnen. Darin liegt eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2017 – XI ZR 108/16 – juris Rn. 21). Die unrichtige Belehrung ist auch geeignet, den Verbraucher von einem Widerruf abzuhalten, denn er kann nicht sicher beurteilen, ob das Aufrechnungsverbot wirksam ist oder nicht.